Rückerstattungsrichtlinie

Wir möchten, dass Sie mit unseren Dienstleistungen zufrieden sind. Bitte beachten Sie jedoch, dass notarielle Gebühren in der Schweiz gesetzlich geregelt sind und in der Regel nicht rückerstattet werden können.

Zuletzt aktualisiert:

1. Keine Rückerstattung nach Beurkundung oder Beglaubigung

Sobald eine öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung durchgeführt wurde, gilt die Leistung als vollständig erbracht. Eine Rückerstattung ist in diesem Fall ausgeschlossen, da der rechtliche Vorgang abgeschlossen ist und die Gebühren gemäss kantonalem Notariatstarif fällig sind.

  • Öffentliche Beurkundungen (z. B. Immobilien, Ehe-/Erbverträge, Gesellschaftsgründungen)
  • Beglaubigungen von Unterschriften oder Kopien
  • Amtliche Bescheinigungen und Auszüge

2. Stornierungen vor Termin

Wird ein Termin rechtzeitig abgesagt, können wir angefallene Kosten teilweise erstatten.

  • Bis 48 Stunden vor Termin: Es werden nur bereits angefallene Vorbereitungs- und Bearbeitungskosten verrechnet.
  • Innerhalb von 48 Stunden vor Termin: Wir behalten uns vor, bis zu 50 % der vereinbarten Gebühr zu berechnen.

3. Nicht-Erscheinen

Erscheinen Sie nicht zum vereinbarten Termin und sagen diesen nicht rechtzeitig ab, wird die volle Gebühr gemäss Vereinbarung in Rechnung gestellt.

Hintergrund: Für notariell vorbereitete Unterlagen und Terminreservierungen fallen bereits erhebliche Arbeitszeiten an.

4. Sonderfälle und Kulanz

In besonderen Ausnahmefällen (z. B. nachweisliche höhere Gewalt oder behördlich angeordnete Terminabsage) prüfen wir eine teilweise oder vollständige Rückerstattung nach Ermessen.

Bitte setzen Sie sich in diesen Fällen direkt mit uns in Verbindung.

5. Rechtliche Grundlage

Rückerstattungen richten sich nach dem Notariatstarif des Kantons Zürich sowie den einschlägigen Bestimmungen des Schweizer Rechts. Unsere vollständigen Vertragsbedingungen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.


Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und in der Opt-out-Richtlinie.